Geschäftsordnung

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§ 1 Präambel

Der Stadtschülerrat vertritt die schulischen Belange aller Schülerinnen und Schüler der Stadt Braunschweig. Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Stadtschülerrates ergeben sich aus dem Niedersächsischen Schulgesetz. 

Der Kurzname des Stadtschülerrates ist „SSR BS“.

Dies vorausgeschickt, gibt sich der Stadtschülerrat der Stadt Braunschweig die folgende Geschäftsordnung:

§ 2 Mitglieder

1.      Der Stadtschülerrat unterscheidet zwischen stimmberechtigten und nicht-stimmberechtigten Mitgliedern:

a.      Stimmberechtigt ist je ein Mitglied pro Schule, welches als Vertreter*in oder Stellvertreter*in einer Schule in den Stadtschülerrat gewählt wurde.

b.      Nicht-stimmberechtigt sind jene Mitglieder, die ohne Mandat ihrer Schulen den

Stadtschülerrat in seiner Aufgabe unterstützen, alle Schülerinnen und Schüler der Stadt Braunschweig zu vertreten und jene die ein Amt nach §3 innehaben, jedoch nicht nach a stimmberechtigt sind.

2.      Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Stadtschülerrates nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr.

3.      Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Stadtschülerrates teilzunehmen. Im Falle ihrer Verhinderung sorgen sie frühzeitig und eigenständig für die Vertretung durch ein Ersatzmitglied ihrer Schule.

4.      Die Ersatzmitglieder haben nur dann ein Stimmrecht, wenn sie ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Aufgaben wie nichtstimmberechtigte Mitglieder des Stadtschülerrates.

5.      Mitglieder des Stadtschülerrates können Äußerungen und Stellungnahmen im Namen des Stadtschülerrates nur mit besonderem Auftrag durch den Vorstand oder den Stadtschülerrat abgeben.

6.      Die Mitglieder des Stadtschülerrates sind gehalten, die parteipolitische Unabhängigkeit des Stadtschülerrates zu wahren. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist bedingungslos einzuhalten.

7.      Ressourcen und Kommunikationswege des Stadtschülerrates dürfen nicht für private, gewerbliche oder parteipolitische Zwecke verwendet werden.

§ 3 Ämter

1.      Die Aufgaben des Stadtschülerrats Braunschweig werden von Amtsträger folgender Ämter wahrgenommen:

a.      Dem Vorstand, bestehend aus

i.       drei Sprecher*innen

ii.     zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

b.      Dem erweiterten Vorstand, der aus von dem Vorstand eingesetzten Amtsinhabern (zb. Schriftführer oder Berater) besteht und den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützt und berät.

c.      Den Vertreter*innen im Schulausschuss

d.      Den Vertreter*innen des Stadtschülerrats in sonstigen Kuratorien oder Vereinigungen. Diese werden vom Vorstand eingesetzt.

2.      Der Stadtschülerrat kann auf einer Vollversammlung weitere Ämter für die betreffende Amtszeit beschließen, welche besondere Aufgaben wahrnehmen sollen. Diese Ämter müssen in freier, gleicher und geheimer Wahl von der Vollversammlung gewählt werden.

3.      Die leitende Kompetenz des Vorstands nach §4 und §5 kann nicht auf ein Amt nach diesem 2 übertragen werden.

§ 4 Vorstand

1.      Im Vorstand soll auf eine gleichmäßige Verteilung der Geschlechter und Schulformen geachtet werden.

2.      Der Vorstand wird in einer konstituierenden Sitzung, der ersten beschlussfähigen Vollversammlung der Amtszeit, für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim. Aufstellen lassen können sich alle Vertreter*innen einer Schule.

3.      Der Vorstand ist ein beschlussfähiges Organ und kann vorläufige Beschlüsse für den Schülerrat fassen, basierend auf welchen Aktionen durchgeführt werden können. Eine Zustimmung bzw. Ratifizierung dieser Entschlüsse durch den gesamten Stadtschülerrat ist in jedem Fall notwendig und kann durch einen Beschluss auf einer Vollversammlung getätigt werden.

4.      Bei einer Debatte im Vorstand kann dieser einen internen Beschluss fassen, an welchen alle Vorstandmitglieder verpflichtet sind, sich zu halten. Für einen solchen Beschluss ist eine absolute Mehrheit aller Vorstandmitglieder nötig.

5.      Für Verwaltungsentscheidungen, wie finanzbezogene Entscheidungen, reichen interne Beschlüsse aus.

6.      Dem Vorstand obliegen insbesondere:

a.      Die Vorbereitung der Vollversammlung des Stadtschülerrates einschließlich der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung

b.      Die Ausführung der Beschlüsse des Stadtschülerrates

c.      Die Berichtspflicht an den Stadtschülerrat

7.      Berichtspflicht

a.      Der Vorstand berichtet dem Stadtschülerrat in jeder Vollversammlung über seine Arbeit.

b.      Der Vorstand legt am Ende einer Amtszeit einen Bericht vor, der vor allem dem nächsten Vorstand die Übernahme der Amtsgeschäfte erleichtert.

8.      Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, ist durch Nachwahl ein Nachfolger zu bestimmen. Die Vorstandsaufgaben werden bis dahin von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern übernommen.

9.      Der Vorstand des Stadtschülerrates zieht in seinen Sitzungen bei Problemen, die spezielle

Schulformen oder Schulen betreffen, die betroffenen Schülervertreter zur Beratung hinzu.

10.  Zur Unterstützung des Vorstandes können besondere Amtsinhaber (z. B. Schriftführer) gewählt werden. Diese Amtsinhaber können beratend an der Arbeit des Vorstandes teilnehmen (erweiterter Vorstand).

11.  Geplante anstehende Termine (z. B. Presse, Fachbereichsbesuch usw.) werden in der Regel von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes in Absprache mit den Sprecher*innen wahrgenommen.

12.  Wenn ein*e Sprecher*in oder ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht wahrnimmt oder mehrfach gegen die Geschäftsordnung verstößt, können drei Mitglieder des Stadtschülerrats schriftlich ein konstruktives Misstrauensvotum stellen. Über dieses muss während der nächsten Vollversammlung abgestimmt werden. Die betroffene Person muss nicht anwesend sein, hat aber bei Anwesenheit das letzte Wort in der Debatte. Für eine Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit auf einer beschlussfähigen Vollversammlung erforderlich.

§ 5 Die Sprecher*innen

1.      Die Sprecher*innen koordinieren die Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich, den Schulen, den SV-Beratern, den Sozialarbeitern, dem Vorstand, (Interessens)Verbänden und dem gesamten Stadtschülerrat.

2.      Die Sprecher*innen vertreten und leiten den Stadtschülerrat in allen Belangen. In besonderen Fällen kann ein anderes Mitglied den Stadtschülerrat nach außen vertreten, dies muss durch den Vorstand oder auf einer Vollversammlung beschlossen werden.

3.      Den Sprecher*innen obliegt insbesondere:

a.      Die Erteilung von Auskünften über die Arbeit und die Beschlüsse des

Stadtschülerrates gegenüber den Medien und sonstigen Stellen

b.      Die Ermöglichung der uneingeschränkten Kommunikation unter den Mitgliedern des

Stadtschülerrates bezüglich der Stadtschülerratsangelegenheiten

c.      Die Leitung und Präsentation der Gremien des Stadtschülerrates nach außen hin

d.      Die Leitung der Vollversammlungen und Sitzungen des Vorstands.

4.      Die Sprecher*innen sind ermächtig in einer SV einer Braunschweiger Schule, sofern es die Geschäftsordnung der einzelnen SV ermöglicht, SV-Sitzungen einzuberufen und Tagesordnungspunkte zu setzen.

§ 6 Sitzungen

1.      Die Sitzungen des Stadtschülerrates werden Vollversammlungen, kurz VV, genannt.

2.      Die Einladung zu den Vollversammlungen des Stadtschülerrates erfolgt schriftlich, mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung.

3.      Bei Beschlüssen mit hoher Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. In einem solchen Fall ist der Vorstand gesondert Berichtspflichtig.

4.      Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Stadtschülerrates unter Nennung eines Tagesordnungspunktes muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen zu einer Sitzung einladen.

5.      Die Vollversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung.

6.      Einladungen werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Stadtschülerrates versendet. Beide sind gebeten zu erscheinen.

7.      Der Vorstand kann Referenten und Gäste einladen. Ein stimmberechtigtes Mitglied ist auf einer Vollversammlung ermächtig Einspruch einzulegen. Dies muss bei Beschluss der Tagesordnung geschehen. Darauffolgend erfolgt ein Mehrheitsbeschluss über die Anwesenheit der jeweiligen Personen.

8.      Der Stadtschülerrat tagt in der Regel öffentlich. Die Entscheidung nichtöffentlich zu tagen, trifft der Vorstand durch einen internen Beschluss, den er im Plenum begründet wird. Auch kann dies durch ein stimmberechtigtes Mitglied auf einer Vollversammlung während des Beschlusses über die Tagesordnung zur Debatte gestellt werden. Darauffolgend wird der Ausschluss der Öffentlichkeit durch einen Mehrheitsbeschluss entschieden.

9.      Der Stadtschülerrat kann bestimmte Angelegenheiten für vertraulich erklären. Vertrauliche Angelegenheiten können nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden.

10.  Die Sitzungen sollen in der Regel nicht vor 15:00 Uhr beginnen und nicht später als 22:00 Uhr enden.

11.  Während einer Amtszeit des Stadtschülerrats sollen mindestens 4 beschlussfähige Sitzungen stattfinden.

12.  Bei Verstößen gegen Geschäfts- oder Debattenverordung, kann ein*e Sprecher*in eine

Verwarnung ausstellen. Bei der dritten Verwarnung wird zwingend zur einfachen Mehrheitsabstimmung gestellt, ob die verwarnte Person von der Sitzung ausgeschlossen wird. Bei jeder weiteren Verwarnung hiernach geschieht dasselbe.

§ 7 Beschlussfassung

1.      Der Stadtschülerrat Braunschweig unterscheidet Anträge in

a.      Inhaltliche Anträge

b.      Verfahrensanträge

c.      Äußerungsanträge

2.      Alle Braunschweiger Schüler*innen sind berechtigt Inhaltliche Anträge zu stellen

3.      Der Stadtschülerrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 10 Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind.

4.      Jedes Mitglied hat pro Schulform, für die es stimmberechtigt ist, eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitgliedes ist das entsprechende Ersatzmitglied stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5.      Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Stadtschülerrat zur Beratung über denselben Gegenstand erneut einberufen, so ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wird.

6.      Abstimmungen sind offen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

7.      Beschlüsse können nur über Angelegenheiten herbeigeführt werden, die in der vorläufigen

Tagesordnung genannt sind. Zusätzlich aufgenommen Tagesordnungspunkte sind zur

Beschlussfassung verbindlich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Wenn Beschlüsse keinen Aufschub dulden, kann der Stadtschülerrat beschließen, dennoch Beschlüsse über diese Angelegenheit herbeizuführen. 

8.      Der Stadtschülerrat kann jederzeit beschließen:

a.      Schluss der Debatte

b.      Vertagung

c.      Verweisung an einen Ausschuss

d.      Einberufung eines Ausschusses

9.      Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang.  

10.  Details zu und Verlauf von Debatten werden in einer Debattenverordnung aufgeführt. Diese kann jederzeit von der Vollversammlung mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden. Für einzelne Debatten können gesonderte Debattenverordnungen beschlossen werden, welche überschreibend zu der allgemeinen Debattenverordnung wirkt.

§ 8 Protokoll

1.      Über jede Sitzung der Ämter und Gremien wird ein Protokoll erstellt, welches Ort und Zeit der Sitzung, Anwesenheitsliste, die behandelten Angelegenheiten und die Beratungs- und Wahlergebnisse enthält.

2.      Verantwortlich für die Erstellung des Protokolls sind der Vorstand und, falls vorhanden, die Schriftführer als Mitglieder des erweiterten Vorstands. Ausschüsse führen eigenverantwortlich Protokoll

3.      Das genehmigte Protokoll einer Vollversammlung wird durch den Vorstand öffentlich zugänglich zur Verfügung gestellt.

§ 9 Arbeitskreise

1.      Der Stadtschülerrat kann Arbeitskreise bilden. Der Vorstand kann Arbeitskreise einberufen. Arbeitskreise haben die Aufgabe, das Schulklima und die Schulqualität aller Schülerinnen und Schüler der Stadt Braunschweig langfristig zu verbessern sowie deren Interessen bestmöglich zu vertreten.

2.      Der Vorstand wählt für den jeweiligen Arbeitskreis eine organisatorische Leitung, die aus einer oder mehreren Personen besteht.

3.      Die Leitung lädt über die Schülerräte interessierte Schüler*innen zu den Sitzungen des Arbeitskreises ein. Sie organisiert die Vorbereitung von Veranstaltungen des Arbeitskreises und ggf. die Einladung von Referenten, Fachleuten und/oder Gästen. Die Leitung stellt die Kommunikation mit dem Stadtschülerrat sicher.

4.      Zur Gewährleistung der Kommunikation mit dem Vorstand muss in jedem Arbeitskreis ein Vorstandsmitglied vertreten sein. 

5.      Die Arbeitskreise stehen allen interessierten Schülerinnen und Schülern offen.

6.      Die Außenvertretung im Rahmen der jeweiligen Arbeitskreise kann durch die Leitung des Arbeitskreises in Absprache mit dem Vorstand erfolgen. Die alleinige Außenvertretung des Stadtschülerrates durch den Vorstand bleibt unberührt.

§ 10 Ausschüsse

1.      Der Stadtschülerrat kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Bildung kann ohne vorherigen Tagesordnungspunkt geschehen.

a. Jeder Ausschuss wählt zu besseren Koordination eine*n Leiter*in

2.      Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Stadtschülerrat gesetzt.

3.      Die Arbeitsergebnisse werden dem Stadtschülerrat vorgestellt.

4.      Die Tätigkeit eines Ausschusses endet mit der Erledigung der Aufgabe oder durch Beschluss des Stadtschülerrates.

5.      Ausschüsse sind ermächtig Tagesordnungspunkte zu setzten.

§ 11 Schulausschuss

1. Die Sitze der Braunschweiger Schüler*innen im Schulausschuss werden von den vorherigen Amtsinhaber*innen vorgeschlagen. Die Vorschläge werden vom Vorstand genannt und sind bindend mitzuteilen.

§ 12 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung

1.      Die Geschäftsordnung wurde am 10.11.2020 beschlossen und trat in Kraft.

2.      Die Geschäftsordnung kann mit der 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten geändert werden.

Braunschweig, der 10.11.2020 

  

 
 
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